1.1 Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegen. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen der Auftraggeber erkennen wir nicht an, es sei denn, diesen wird ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt.

1.2 Im Nachfolgenden wird die PHOENIX Werbung, Service @ Communication Andreas Asche mit PHOENIX WSC bezeichnet.

1.3 Im Rahmen der EU DSGVO akzeptiert der Auftraggeber die Weitergabe seines Firmenamens, seiner Organisations- oder Vereinsbezeichnung, Anschrift und ggf. Rufnummer zur Durch- und Ausführung sowie Lieferung seiner Bestellung.

1.4 Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sofort nach deren Veröffentlichung auf der PHOENIX WSC-Homepage wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach der Veröffentlichung widerspricht.

 

2.1 Sofern es sich um eine Neugestaltung handelt, ist der PHOENIX WSC erteilte Auftrag ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der PHOENIX WSC. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Kommunikationsdesigners. Der Auftraggeber ist für Recherchen selbst verantwortlich.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sogenannte Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen der PHOENIX WSC in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

Von der PHOENIX WSC hergestellte Dateien, Muster, Skizzen, Entwürfe oder Probedrucke bleiben stets ihr Eigentum. Eine Herausgabe der Originale kann daher nicht verlangt werden.

2.3 Entwürfe, Reinzeichnungen und individuell gestaltete Websites dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der PHOENIX WSC weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

2.4 Die PHOENIX WSC räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

Durch die Einräumung von Nutzungsrechten bleibt grundsätzlich die bestehende Eigentumslage (Urheberrecht) am Werk unberührt.

2.6 Die PHOENIX WSC hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die PHOENIX WSC Schadenersatz zu verlangen.

Die PHOENIX WSC behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen oder ihre Betriebs-Kennnummer nach Maßgabe von Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art an- zubringen.

2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine, bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Entwürfe, Reinzeichnungen und individuell gestaltete Websites dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden.

Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die PHOENIX WSC auf Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann die PHOENIX WSC 500 % der vereinbarten, bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütungen (neueste Fassung) sowie der MFM Bildhonorare, neben dieser als Schadenersatz verlangen (siehe: OLG Ffm Az. 11U 49/96 (I/1), OLG Celle Az. 13U 81/96 und 13U 139/96).

2.9 In Dienstleistung hergestellte Digitaldrucke, Fotokopien von gelieferten Daten oder Drucke von gelieferten Lithos unterliegen nicht dem Urheberrecht. Die PHOENIX WSC besitzt als Dienstleister das uneingeschränkte Recht diese Werke zu reproduzieren.

Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke werden berechnet, auch wenn es nicht zu einem Auftrag kommt. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen und / oder Gutachten.

 

2.10 Nach Beendigung einer Geschäftsbeziehung verbleiben sämtliche Daten bei der PHOENIX-WSC. Eine Herausgabe von Daten bedarf bei einer Auftragerteilung einer schriftlichen Vereinbarung. Gibt es diese nicht, ist eine Datenherausgabe ausgeschlossen (§ 31 Abs. 5 UrhG).

 

3.1 Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Probeausdrucke, Andrucke, usw. sind vom Auftraggeber extra in Auftrag zu geben, zu prüfen und für PHOENIX WSC verarbeitungsreif erklärt auf einem gesonderten Formular gegengezeichnet zurückzugeben. PHOENIX WSC haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sowie Freigaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.2 Produktionen außer Haus überwacht PHOENIX WSC nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist PHOENIX WSC ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

3.3 Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck auf Digitaldruckern und dem Auflagendruck oder von Auflage zu Auflage.

3.4 Als Werbeagentur verfügt PHOENIX WSC über keine eigene Produktion. Wir vergeben Produktions- und Versandaufträge an, vom Auftraggeber genannte Unternehmen, oder an von uns ausgewählte Partnerfirmen. Gemäß der EU DSGVO akzeptiert der Auftraggeber bei Auftragserteilung die Weitergabe seiner Lieferanschrift, damit die bestellten Waren produziert und ausgeliefert werden können.

 

4.1 Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie Zusatzleistungen (Recherchen, Datenkonvertierungen, Produktionsüberwachung, Datenübertragungen, etc.) und andere angebotene Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2 Im Zusammenhang mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Material, Modelle, Zwischenproduktion, etc.) sind zu erstatten.

4.3 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle o. ä.) und der Erwerb der damit verbundenen Nutzungsrechte oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Produktion (z. B. Druckausführung, Programmierungen, usw.) nimmt PHOENIX WSC nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

Entstehende Kosten für eventuell anfallende Künstlersozialabgabe werden gesondert ausgewiesen, berechnet und abgeführt.

4.4 Soweit PHOENIX WSC auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber PHOENIX WSC von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

4.5 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen erstattet.

 

5.1 Beanstandungen sind binnen 7 Tagen nach Erhalt der Leistung / Ware schriftlich vorzubringen. Mängel eines Teiles der Leistung / Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung / Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. PHOENIX WSC hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

6.1 Alle Angaben über Lieferfristen werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit gemacht. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei PHOENIX WSC.

6.2 Bei Lieferverzug von PHOENIX WSC kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er in keinem Fall verlangen.

6.3 Im Allgemeinen wird bei Drucksachen die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu ± 10 % anzuerkennen. Dieser Prozentsatz kann sich um die in den Lieferbedingungen der Zulieferer angegebenen Prozentsätze verringern oder erhöhen.

6.4 Lieferungen gehen ab Produktionsstätte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand oder die persönliche Anlieferung wird berechnet und erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

6.5 Von vervielfältigten Werken sind der PHOENIX WSC mindestens 5 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die es auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

 

7.1 Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm übergebenen oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen, Daten, etc. nicht gegen Namens-, Marken- und Urheberrecht oder geltendes Recht verstoßen wird.

7.2 Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind und hat der PHOENIX WSC vertragsrelevante Änderungen seiner Angaben unverzüglich (binnen 7 Werktagen) wie zum Beispiel Anschrift-, Firmennamenänderung, etc. mitzuteilen.

7.3 Zur Durchführung von Aufträgen von Printmedien stellt der Auftraggeber seine oder in seinem Auftrag her- gestellte Dateien, Druckvorlagen, Druck- und Prägeformen, Stanzwerkzeuge sowie andere Hilfseinrichtungen, sofern notwendig, der PHOENIX WSC treuhänderisch zur Verfügung.

7.4 Für Uploads von Internet-Seiten sowie deren Wartung übergibt der Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten und Passwörter seines Internet-Providers an PHOENIX WSC weiter.

 

8.1 Ist PHOENIX WSC für den Auftraggeber im Rahmen der Beschaffung und Pflege einer bestellten Domain als Vermittler tätig, hat es keinen Einfluss darauf, ob die gewünschte Domain zugeteilt werden kann und frei von Rechten Dritter ist.

8.2 Der Auftraggeber garantiert gegenüber der PHOENIX WSC, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den oder mit Billigung des Auftraggebers beruhen, stellt der Auftraggeber PHOENIX WSC sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen / Unternehmen frei.

 

9.1 Wir kalkulieren unsere Preise auftragsbezogen und / oder nach Stundensätzen. Für die Berechnung von Nutzungsrechten werden die Faktoren nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) eingesetzt.

9.2 Bei komplett von uns Gefertigtem sind unsere Preise freibleibend, werden nach Tagespreisen laufend angepasst, richten sich nach dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand sowie aktuellen Materialkosten. Nach Vertragsabschluss bekannt gegebene Preiserhöhungen unserer Lieferanten bedürfen keiner Mitteilung, begründen auch kein Sonderkündigungsrecht und werden an den Kunden weiter berechnet.

 

10.1 Entwurf-, Schriftsatz- und Bildbearbeitungsarbeiten werden nach Art und Umfang der Aufgabenstellung berechnet. Sie werden fällig, wenn der Auftraggeber seine Option auf die Nutzung der Entwurfsarbeiten ausübt und sind nicht abhängig vom faktischen Vollzug der Nutzung.

10.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat bis zum auf der Rechnung stehenden Zahlungstermin ohne Abzug in EURO, zu erfolgen. Beträge bis 100,00 € sind bei Lieferung oder Abholung ohne Abzug bar zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Von der PHOENIX WSC im Kundenauftrag gegebene Fremdleistungen unterliegen generell der Vorauszahlung (siehe Punkte 5.2 bis 5.4).

10.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Unberechtigt gezogene Skontobeträge werden in einer separaten Rechnung, zuzüglich 10,00 € Bearbeitungsgebühr, nachbelastet.

10.4 Von der PHOENIX WSC ausgeführte Kreativ- und Dienstleistungen sind nicht skontoabzugsfähig.

10.5 Werden Leistungen / Produkte in Teilen geliefert, so ist die entsprechende Teilzahlung jeweils bei Auslieferung / Upload des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die PHOENIX WSC Abschlagszahlungen, entsprechend des erbrachten Arbeitsaufwands, verlangen.

10.6 Alle Preisangaben für Layout, Schriftsatz, Bildbearbeitung, Web-Design, Zusatzleistungen und Waren sind Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber der PHOENIX WSC Ansprüche mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Ferner steht ihm kein Zurückbehaltungsrecht zu.

10.8 Bei Zahlungsverzug ist PHOENIX WSC berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 % p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen. Im Falle einer Mahnung (Zahlungserinnerung) berechnet PHOENIX WSC Bearbeitungsgebühren in Höhe von 10,00 €. Nach Überschreitung des angemahnten Zahlungstermins übergibt PHOENIX WSC die Weiterbearbeitung, aus organisatorischen Gründen, seinen Anwälten zur Einleitung einer Zahlungsklage. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Wertstellung als Zahlungseingang.

 

11.1 Ausgelieferte Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum der PHOENIX WSC.

11.2 Sollten Rechnungen für die Einstellung von Internetseiten oder laufende Web-Wartungsverträge nicht binnen eines Zeitraumes von 2 Wochen beglichen sein, so ist PHOENIX WSC berechtigt, nach vorheriger Mahnung per eMail, die Daten der Internet-Präsenz zu blockieren und auf der Site eine Fehlermeldung zu platzieren. Erst nach vollständigem Eingang der Zahlung werden die Seiten wieder ins Netz gestellt.

 

12.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der PHOENIX WSC nicht übernommen; gleiches gilt auch für deren Schutzfähigkeit.

12.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der schriftlichen Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild, Farben und Rechten.

12.3 Soweit die PHOENIX WSC auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten  Leistungserbringer.

12.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die PHOENIX WSC stellt er sie von der Haftung frei.

12.5 PHOENIX WSC übernimmt keine Haftung für Druckergebnisse jeglicher Art, wenn Dateien vom Auftraggeber angeliefert wurden.

12.6 Das Internet ist ein offenes und damit anfälliges System. Ersatzansprüche für mittelbare Schäden durch das Ausfallen eines Providers, durch Sabotage oder Programmfehler können nicht geltend gemacht werden. Aufgrund vielfältiger Faktoren, die nicht im Einflussbereich der PHOENIX WSC liegen, kann keine hundert- prozentige Erreichbarkeit des Providers garantiert werden. Für Sicherung von Daten ist der Kunde zuständig. Für entstandene Schäden an auf den Server überspielte Daten übernimmt PHOENIX WSC keine Haftung.

12.7 PHOENIX WSC übernimmt keine Haftung für Darstellungsabweichungen des Web-Designs bei unterschiedlichen Internet-Browsern und Browser-Versionen auf ihr unbekannte Computer-Systeme und Computer- Konfigurationen.

13. Widerrufsrecht für Unternehmen (B2B)

Natürliche oder juristische Personen, welche als Unternehmen gelten, sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen.

14. Datenschutz

14.1 Der Auftraggeber willigt ein, dass zur Auftragsabwicklung erforderliche persönliche Daten von  PHOENIX WSC erhoben, verarbeitet, genutzt und gespeichert werden. Diese erfolgt unter Berücksichtigung der Datenschutzhinweise von  PHOENIX WSC und allen relevanten rechtlichen Bestimmungen.

14.2 Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. Bei laufenden Verträgen erfolgt die Löschung nach Abschluss oder Kündigung.

 

15.1 Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Schrifterfordernis. Jedwede mündliche Absprachen sind gegenstandslos.

15.2 Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand: Hannover.

15.3 Für die von der PHOENIX WSC auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.4 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

 

Hemmingen, Mai 2022